Clubordnung

– Tanz-Sport-Club Gifhorn e.V. – 

Inhalt 

Präambel 

  1. Die Mitgliedschaft 

1.1  Arten der Mitgliedschaft 
1.2  Erwerb der Mitgliedschaft 
1.3  Ende der Mitgliedschaft 
1.4  Rechte der Mitglieder 
1.5  Pflichten der Mitglieder 

  1. Der Gesamtvorstand

2.1  Zusammensetzung 
2.2  Vertretung nach Außen 
2.3  Aufgaben 
2.4  Beschlussfähigkeit 
2.5  Wahlperioden 
2.6  Ausscheiden aus dem Amt während einer Wahlperiode 
2.7  Nichtbesetzung einer Vorstandsposition 
2.8  Vorstandswahlen 
2.9  Geschäftsbeziehungen zwischen Vorstand und Club 

  1. Die Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung

4.1  Tagesordnung 
4.2  Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 
4.3  Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 
4.4  Außerordentliche Mitgliederversammlung 
4.5  Anträge für Mitgliederversammlungen 
4.6  Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen 
4.7  Versammlungsleiter 
4.8  Einladung zur Mitgliederversammlung 
4.9  Personalentscheidungen 

Präambel 

Die Clubordnung gilt als Ergänzung, Erklärung und Detaillierung der Satzung. Inhalte der Clubordnung haben für den Verein dieselbe bindende Wirkung wie die Satzung. Die Clubordnung wurde gezielt aus der Satzung ausgekoppelt, um bei Änderungen auf einen neuen Eintrag in das Vereinsregister verzichten zu können. Eine Änderung der Clubordnung bedarf, wie die einer Satzung, einer 3/4 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen. 

  • 1 Mitgliedschaft

1.1       Arten der Mitgliedschaft: (Satzung §4) 

Die in der Clubsatzung festgelegten Arten der Mitgliedschaft sind wie folgt definiert: 

Ordentliche Mitglieder: sind alle Mitglieder, die nicht zu den Folgenden drei Mitgliedsgruppen gehören. 

Fördernde Mitglieder: sind Mitglieder, die nicht aktiv am Clubgeschehen teilnehmen. Sie nehmen an keiner der angebotenen Übungsgruppe und auch nicht am freien Training teil. Sie bezahlen als Förderbeitrag den Grundbeitrag. 

Beitragsfreie Mitglieder: sind Mitglieder die aufgrund eines Vorstandsbeschlusses beitragsfrei gestellt werden. Beitragsfreiheit wird befristet oder unbefristet ausgesprochen. 

Ehrenmitglieder: können Personen werden, die sich um den Club verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag eines Mitglieds, unter vorheriger Zustimmung des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit verliehen. 

1.2 Erwerb der Mitgliedschaft   

Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Club zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann einen Aufnahmestopp verhängen, wenn dies geboten erscheint.

1.3 Ende der Mitgliedschaft  
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Austritt. 

Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Halbjahr erfolgen. Er ist dem Vorstand spätestens  vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Über Härtefälle entscheidet der Vorstand. (Satzung §5.4) 

Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Club ausschließen, wenn es sich eine unehrenhafte Handlung zuschulden kommen lässt, dem Ansehen des Clubs schadet, seine Mitgliedspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, insbesondere seine Beiträge nicht bezahlt, oder der Ausschluss aus anderen Gründen im Interesse des Clubs geboten erscheint. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die binnen eines Monats schriftlich einzureichen ist. (Satzung §5.5) 

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Club. Rechte am Clubvermögen erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. (Satzung §5.6) 

1.4 Rechte der Mitglieder  

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung (evtl. sonstiger Clubregelungen) und der aufgrund der Satzung bzw. Clubordnung ergehenden Beschlüsse, die Clubeinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. 

Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann für ein vorgesehenes Amt gewählt werden. Ausnahmen davon sind jugendliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Fördermitglieder, die noch keine 24 Monate Mitglieder des Vereins sind. (Satzung §8.6) 

1.5 Pflichten der Mitglieder  

Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, das positive Ansehen des Clubs zu wahren und zu fördern.

  • 2 Der Gesamtvorstand

2.1           Zusammensetzung 
Der Gesamtvorstand besteht neben dem in der Satzung festgelegten Vorstand 
Präsident 
Vizepräsident 
Schatzmeister

aus den Funktionsträgern 
Sportwart 
Jugendwart 
Vorstand PR & Kommunikation 
Vorstand für Veranstaltungen

Zum Zwecke der Vereinfachung wird im folgenden Teil der Clubordnung immer von Vorstand gesprochen obwohl in allen Fällen der Gesamtvorstand gemeint ist. 

2.2. Aufgaben  

Der Vorstand leitet den Club und ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Die einzelnen Vorstandsmitglieder nehmen die in der Geschäftsordnung beschriebenen Aufgaben wahr. Der Vorstand arbeitet im Rahmen eines jährlich durch die Mitgliederversammlung vorgegebenen Budgets. Notwendige, nicht geplante Ausgaben kann der Vorstand bis zu einer Höhe von 10000,- Euro ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung tätigen.“ 

2.4. Beschlussfähigkeit  

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und der Präsident oder Vizepräsident anwesend sind. Bei Stimmengleichheit innerhalb des Vorstandes entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. 

2.5. Wahlperioden  

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar  

in den Jahren mit ungerader Jahreszahl 

Präsident  
Schatzmeister 
Jugendwart

  • in den Jahren mit gerader Jahreszahl 

Vizepräsident  
Sportwart 
Vorstand Veranstaltungen 
Vorstand PR & Kommunikation 

Eine Wiederwahl ist zulässig. 

Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger, es sei denn, das Amt wird nicht wiederbesetzt. In diesem Falle endet die Amtszeit mit dem Ausscheiden.

2.6. Ausscheiden aus dem Amt während der Wahlperiode  

Vorstandsmitglieder scheiden aus, wenn Sie ihren Rücktritt erklären, dem Club nicht mehr angehören oder abgewählt werden. (Satzung §9.4) 

Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. (Satzung § 9.4) 

2.7. Nichtbesetzung einer Vorstandsposition 

Kann eine Vorstandsposition aufgrund von fehlenden Kandidaten oder aufgrund dessen, dass ein Bewerber nicht die nötige Stimmenzahl erhält nicht besetzt werden, so hat der Vorstand das Recht, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit zu suchen und einzusetzen (Kooption). Im Bedarfsfall können Vorstandsmitglieder auch mehrere Vorstandsressorts übernehmen. Die Übernahme eines nicht besetzten Ressorts von mehreren Vorstandsmitgliedern ist ebenfalls zulässig. 

2.8. Vorstandswahlen   

Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit von keinem Bewerber erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die höchste Stimmenzahl erhielten, eine Stichwahl statt.   

Steht für eine Vorstandsposition nur ein Bewerber zur Verfügung, so kann der Wahlleiter, sofern kein Mitglied einen Antrag auf geheime Wahl stellt, eine offene Wahl durchführen. 

Steht für mehrere Positionen nur jeweils ein Kandidat zur Verfügung, können diese Positionen gemeinsam gewählt werden. Dies geht nicht, wenn mehr als 1/3 der Wahlberechtigten dagegen sind. (Satzung §9.5) 

2.9. Geschäftsbeziehungen zwischen Vorstand und Club 

Treten Vorstandsmitglieder in Geschäftsbeziehungen mit dem Club, so müssen diese offen gelegt werden. 

  • 3 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Jeweils eine(n) in den Jahren mit gerader und eine(n) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Wiederwahl ist zulässig. Für den Fall der Verhinderung eines Kassenprüfers wird jährlich ein Ersatzkassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie haben die Buchführung des Clubs einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands. 

  • 4 Mitgliederversammlung

Innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

4.1. Tagesordnung 
Folgende Punkte muss die Tagesordnung enthalten: 
(a) Jahresbericht des Vorstandes 
(b) Kassenbericht und Rechnungsabschluss 
(c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer 
(d) Entlastung des Vorstandes 
(e) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages 
(f) Anstehende Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern sowie eines Kassenprüfers und eines Ersatzkassenprüfers. 
(g) Anträge 
(h) Sonstiges 

4.2. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 

  1. Wahl des Vorstandes, zweier Kassenprüfer und eines stellvertretenden Kassenprüfers
  2. Beschluss über Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und ggf. Umlagen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Zweck des Clubs gedeckt ist. Die Zustimmung zu einer Umlage bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
  4. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
  5. Satzungsänderungen und Änderungen der Clubordnung; diese bedürfen einer 3/4 Mehrheit.
  6. Abwahl eines Mitglieds des Vorstandes. Eine Abwahl ist nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft. Eine Aberkennung ist nur bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Clubs zulässig und die Aberkennung ist nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
  8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.

4.3. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (§8.3) 

Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der Vorstand sofort, ohne Einhaltung von Fristen und Formen, eine zweite Versammlung einberufen, unter der Voraussetzung, dass in der Einberufung der beschlussunfähigen Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Diese zweite Versammlung kann sofort nach dem Schließen der ersten Versammlung eröffnet werden und ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (§8.3) 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (§8.4) 

4.4. Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn das Interesse des Clubs es erfordert, oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag muss von den Mitgliedern, die diesen Antrag stellten, persönlich unterschrieben werden. 

4.5. Anträge für Mitgliederversammlungen 

Anträge, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den antragstellenden Mitgliedern dem Vorstand bis zum 31. Januar des Versammlungsjahres schriftlich eingereicht werden. Unabhängig davon ist jedes Mitglied berechtigt einen Antrag auf Änderung/Ergänzung der Tagesordnung zu stellen. (nach der Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit). 

4.6. Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

Eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn eine Person der anwesenden Mitglieder dies beantragt.  

Satzungsänderungen können nur mit drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.  

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 

Wahl von Vorstandsmitgliedern siehe 2.8.  

4.7. Versammlungsleiter 

Versammlungsleiter ist jeweils der Präsident oder der Vizepräsident. Sofern beide nicht anwesend sind, ist der Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit unter den Teilnehmern zu wählen. 

4.8. Einladung zur Mitgliederversammlung 

Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Postanschrift gerichtet ist. Das Einladungsschreiben kann auch durch einfache E-Mail versandt werden. In diesem Fall gilt es als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Mailadresse des Mitglieds versandt worden ist. (Satzung §8.2) 

4.9. Personalentscheidungen 

Personalentscheidungen mit Ausnahme der Vorstandswahlen sind Aufgabe des Vorstands und werden durch diesen wahrgenommen.  

Gifhorn, 02.09.2017 

Günter Kraft 

Präsident 

Hier kann ein PDF der Clubordnung heruntergeladen werden.